Statuten

STATUTEN DES QUARTIERVEREINS LANGDORF, 8500 FRAUENFELD

 

1. NAME

Unter dem Namen „Quartierverein Langdorf” besteht ein nach Art. 60 ff ZGB am 27. März 1920 gegründeter Verein.

2. ZIEL

Der Verein hat zum Ziel:

  1. die allgemeinen Interessen des Quartiers Langdorf zu wahren,
  2. die bestehenden Traditionen des Quartiers zu pflegen,
  3. den Zusammenhalt und das Zusammenleben der Einwohner des Quartiers zu fördern

3. ZWECK

Zu diesem Zwecke:

  1. führt der Verein jährlich eine ordentliche und allfällige ausserordentliche (a.o.) Mitglieder - Versammlung durch;
  2. organisiert der Verein Veranstaltungen gesellschaftlicher und kultureller Art.

4. MITGLIEDER

Dem Verein gehören an:

  • Einzelmitglieder
  • Kollektivmitglieder

Sie bezahlen einen Mitgliederbeitrag.

  1. Als Einzelmitglieder werden aufgenommen:
    1. Einwohner und Einwohnerinnen des Quartiers Langdorf, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
    2. auswärts wohnende Personen, die mit dem Langdorf in besonderer Weise verbunden sind.
  2. Als Kollektivmitglieder werden aufgenommen:
    1. Juristische Personen, Einzelfirmen und Kollektiv-Gesellschaften mit Sitz im Langdorf.

Für Kollektivmitglieder gilt an der ordentlichen und a.o. Mitgliederversammlung die Einervertretung.

5. GÖNNER

Personen und Betriebe, die nicht Mitglieder des Quartiervereins sind, können Gönner des Vereins werden.
Sie bezahlen einen freiwilligen Beitrag.

6. MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben:
    1. durch Anmelden bei einem Vorstandsmitglied
    2. durch Bezahlung des Jahresbeitrages
    3. durch eine schriftliche Beitrittserklärung
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den schriftlich erklärten Austritt auf das Ende eines Vereinsjahres.
    2. durch Vorstandsbeschluss zufolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.
    3. durch Ausschliessung gem. Art. 72 ZGB

7. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • die Revisionskommission

8. HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

9. ORDENTLICHE MITGLIEDER - VERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt, in der Regel am Samstag vor dem Frauenfelder Bechtelistag.
  2. Anträge sind 14 Tage vor der ordentliche oder a.o. Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenänderungen oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zweidritteln der abgegeben Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
  3. In die Kompetenzen der ordentlichen Mitglieder-Versammlung fallen:
    1. die Wahl des/der Präsidenten/-in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionskommission;
    2. die Rechnungsabnahme;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Genehmigung der Protokolle von ordentlichen und a.o. Generalversammlungen;
    5. die Festlegung der Mitgliederbeiträge;
    6. die Bewilligung der vom Vorstand beantragten Kredite;
    7. die Behandlung von Mitgliederanträgen;
    8. die Abänderung der Statuten;
    9. die Auflösung des Vereins.

10. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER - VERSAMMLUNG

  1. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von 9 b).

11. VEREINS - VORSTAND

  1. Dem Vereinsvorstand gehören 5 bis 10 Mitglieder an: 
Präsindent/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und Beisitzer/innen.
    Mit Ausnahme des/der Präsidenten/in konstituiert sich der Vorstand selber.
    Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.
    Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift zu Zweien.
  2. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    1. die Geschäftsführung des Vereins;
- die Vertretung des Vereins nach Aussen, insbesondere die Kontakte zu den Behörden, der Erchingergesellschaft Langdorf und den übrigen Quartiervereinen.
    2. die Ausschliessung von Mitgliedern aus dem Verein wegen Nichtbezahlung der Vereins-Beiträge nach zwei aufeinanderfolgenden Vereinsjahren.
    3. Vorbereitung und Durchführung von ordentlichen und a.o. Mitgliederversammlungen sowie Vereins-Veranstaltungen;
    4. Beschlüsse von ausserordentlichen Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 2’000.00 pro Jahr, die für einen reibungslosen Ablauf der Vereinsgeschäfte nötig sind.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

12. REVISIONS - KOMMISSION

  1. Die Revisionskommission besteht aus:
    1. zwei Revisoren/innen

Die Amtszeit beträgt vier Jahre und dieser wird im Turnus, gleichzeitig mit den Erneuerungswahlen des Vorstand, gewählt. Ein
Rücktritt aus der Revisionskommission ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Juli mitzuteilen. Er wird das laufende Vereinsjahr noch ordnungsgemäss revidieren.

  1. Die Revisionskommission hat:
    1. die Vereinsrechnung und Zusatzrechnungen zu prüfen;
    2. der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag auf Genehmigung der Rechnungen vorzulegen.

13. SCHLUSS - BESTIMMUNGEN

  1. Wird der Verein aufgelöst, ist das Vereinsvermögen während fünf Jahren bei der Thurgauer Kantonalbank in Frauenfeld zu hinterlegen.
    Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck, so ist das Vermögen gemeinnützig für das Quartier Langdorf zu verwenden. Als Liquidator amtet die Stadtverwaltung Frauenfeld.
  2. Diese Statuten sind an der a.o. Mitgliederversammlung vom 18. September 1998 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 17. Januar 1987

 

Quartierverein Langdorf
Frauenfeld Langdorf, 13. Januar 2024

Der Präsident: Robin Goldinger
Die Aktuarin: Manuela Sartori